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zu § 147 StGB (Birklbauer)

Birklbauer1. LfgDezember 2017

(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder

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