Schon die verschiedenen Überschriften der §§ 125 bis 168b zeigen, dass sehr unterschiedliche strafbare Handlungen unter der Gruppe „Vermögensdelikte“ zusammengefasst sind. Zum
geschützten Rechtsgut ist festzuhalten, dass das
Vermögen im Unterschied zu Leib und Leben, zT auch im Unterschied zur Freiheit, nicht in der Natur vorgefunden wird, sondern
erst durch die Rechtsordnung, insb durch das Zivilrecht,
geschaffen wird. Daraus resultierend zwar eine starke
Verknüpfung zwischen dem
Vermögensstrafrecht und dem
Zivilrecht, im Hinblick auf den
Ultima-Ratio-Grundsatz des Strafrechts ist aber zu bedenken, dass das
Vermögensstrafrecht nur einen
fragmentarischen Charakter in dem Sinne haben kann, dass nicht alle Verletzungen der zivilrechtlichen Vermögensordnung unter Strafnormen subsumierbar sein müssen. Insofern versuchen auch viele unterschiedliche Paragraphen letztlich „Einzelfälle“ krimineller Schadenshandlungen zu erfassen.