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Vorbem §§ 125 ff (Birklbauer)

Birklbauer1. LfgDezember 2017

I. Zweck des Vermögensstrafrechts

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Schon die verschiedenen Überschriften der §§ 125 bis 168b zeigen, dass sehr unterschiedliche strafbare Handlungen unter der Gruppe „Vermögensdelikte“ zusammengefasst sind. Zum geschützten Rechtsgut ist festzuhalten, dass das Vermögen im Unterschied zu Leib und Leben, zT auch im Unterschied zur Freiheit, nicht in der Natur vorgefunden wird, sondern erst durch die Rechtsordnung, insb durch das Zivilrecht, geschaffen wird. Daraus resultierend zwar eine starke Verknüpfung zwischen dem Vermögensstrafrecht und dem Zivilrecht, im Hinblick auf den Ultima-Ratio-Grundsatz11E. Steininger SbgK § 1 Rz 143; Fuchs AT9 Kap 1 Rz 3 f; Triffterer AT2 Kap 1 Rz 7. des Strafrechts ist aber zu bedenken, dass das Vermögensstrafrecht nur einen fragmentarischen Charakter in dem Sinne haben kann, dass nicht alle Verletzungen der zivilrechtlichen Vermögensordnung unter Strafnormen subsumierbar sein müssen. Insofern versuchen auch viele unterschiedliche Paragraphen letztlich „Einzelfälle“ krimineller Schadenshandlungen zu erfassen.

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