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§ 114 StGB (Birklbauer)

Birklbauer2. AuflJänner 2025

Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände

 

(1) Wird durch eine im § 111 oder im § 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gerechtfertigt.

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