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§ 107 StGB (Birklbauer)

Birklbauer2. AuflJänner 2025

Gefährliche Drohung

 

(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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