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§ 99 StGB (Birklbauer)

Birklbauer2. AuflJänner 2025

Freiheitsentziehung

 

(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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