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zu § 100 StGB (Birklbauer)

Birklbauer1. LfgDezember 2017

Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(BGBl I 2004/15)

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