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Vorbem §§ 99 ff (Birklbauer)

Birklbauer1. LfgDezember 2017

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Das Wesen der Freiheit liegt in der unbehinderten Möglichkeit der umfassenden Entfaltung der individuellen Persönlichkeit.11Schwaighofer WK2 Vorbem § 99 Rz 1 mwN. Die Freiheit hat neben der persönlichen Fortbewegungsfreiheit viele Facetten, wie zB die Willensbildungs-, Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Religions- oder geschlechtliche Selbstbestimmungsfreiheit. Die Freiheitsdelikte des dritten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB enthalten jene Tatbestände, die unmittelbar in den Kernbereich der persönlichen Freiheit eingreifen und entweder wie die Sklaverei (§ 104) gänzliche Unfreiheit herbeiführen oder die Fortbewegungsfreiheit beschränken (Freiheitsentziehung nach § 99). Die Nötigung (§§ 105 f) oder die mit dem StRÄG 2015 eingeführte Zwangsheirat (§ 106a) knüpfen an Beeinträchtigungen der Freiheit der Willensbetätigung und Willensbildung an. Die freie Entscheidung des Einzelnen beeinträchtigt auch die Täuschung (§ 108) oder der Hausfriedensbruch (§ 109). Die freie Selbstbestimmung über den eigenen Körper steht hinter dem Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung (§ 110).

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