§ 59a. (1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt
10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14 und 21 sowie100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14 und 21.