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§ 56b GSpG (Kettisch)

Kettisch1. AuflJuni 2021

§ 56b. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

I. Senatszuständigkeit (Bundesverwaltungsgericht)

1
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung von Konzessionserteilungsverfahren gem § 14 (Lotterien) und § 21 (Spielbanken) wurde die nach Art 135 Abs 1 B-VG idF BGBl I 2012/51 bestehende Möglichkeit genützt, für bestimmte Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes Senatszuständigkeiten vorzusehen.11Vgl ErlRV 2196 BlgNR 24. GP 8.

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