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§ 12 BauRG (Urbanek)

Urbanek2. AuflSeptember 2020

§ 12. Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.

Durch diese Bestimmung soll klargestellt werden, dass das BauRG jene zivilrechtlichen Vorschriften, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BauRG eine Benützung der Unter- oder Oberfläche aufgrund dinglicher Rechtsverhältnisse ermöglicht haben, wie Superädifikate (§ 435 ABGB), Presshäuser und Kellereigentum (§ 300 ABGB), unberührt lässt (s auch Bloch, JBl 1913, 147).

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