Die erste Auflage des Praxiskommentars zum Baurechtsgesetz ist zwischenzeitig in die Jahre gekommen. Seither gab es nicht nur richtungsweisende höchstgerichtliche Rechtsprechung, die zur Rechtsentwicklung maßgeblich beigetragen hat, sondern auch einige gesetzliche Änderungen: Durch die Grundbuchs-Novelle 2012 wurde das bis dahin zweistufige Grundbuchsverfahren zur Begründung des Baurechts vereinfacht und § 14 ersatzlos gestrichen. In § 32 GGG wurde mit dem Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019, BGBl I 2019/38 ab 1. 6. 2019 die Neubegründung von Pfandrechten auf der Grundstückseinlage durch Pfandrechtsausdehnung des am Baurecht haftenden Pfandrechts im Zuge der Löschung des Baurechts von der Eintragungsgebühr befreit. Auch die steuerrechtlichen Grundlagen haben sich erheblich geändert.