vorheriges Dokument

Überblick über den Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem VwGH (Brandtner/Köhler/Schmelz)

Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020

A. Ordentliche Revision

 

VwGG

 

Stadium bis zur Vorlage der Revision an den VwGH

Einbringung

1

§ 24 (1), § 25a (5)

Einbringung der Revision beim VwG11Für die Einbringung von Schriftsätzen im Revisionsverfahren (und damit insb für die Revision selbst) gilt kein einheitliches Recht, sondern jenes Verfahrensrecht, das für jenes Gericht gilt, bei dem der Schriftsatz einzubringen ist. Darüber hinaus gilt gem § 13 Abs 2 iVm Abs 5 AVG, dass die organisatorischen Regelungen betreffend die Bereitschaft des jeweiligen VwG, Anbringen entgegenzunehmen (Kundmachungen über die Amtsstunden, in denen Anbringen entgegengenommen werden), für die Rechtzeitigkeit der Einbringung maßgeblich sind; verfassungsrechtlich unbedenklich nach VfSlg 19849/2014. Das Postenlaufprivileg nach § 33 Abs 3 AVG kommt nur im Fall der Übermittlung mittels Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG zum Tragen.

1a

§ 25a (5) iVm § 17 VwGVG und § 6 AVG

irrtümliche Einbringung bei VwGH: Weiterleitung an VwG; Fristwahrung nur, wenn innerhalb Frist postalisch weitergeleitet oder innerhalb der Frist bei sonstiger Weiterleitung beim VwG eingelangt22VwGH 27.03.2014, Ro 2014/10/0053, 23.10.2014, Ro 2014/11/0067.

1b

§ 25a (5)

irrtümliche Einbringung bei VwGH, Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt:

Zurückweisung durch VwGH (ohne Weiterleitung)

Sonstige Schriftsätze

2

§ 24 (1)

Sonstige Schriftsätze: bis Vorlage der Revision beim VwG

[ergänzende Ausführungen, Antrag an VwGH gem § 30 Abs 3 auf neuerliche Entscheidung über AW-Antrag; auch diesbezüglich: Weiterleitung, falls verfehlt beim VwGH eingebracht]33Eine unmittelbare Einbringung beim VwGH ist an sich nicht vorgesehen; vgl aber VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, in dem zum Verfahren vor dem VwG ungeachtet der auch dort analog geltenden Verpflichtung, Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde einzubringen, der direkten Einbringung beim VwG Wirkung zuerkannt wird. Eine Übertragung dieses Gedankens auf das Revisionsverfahren scheint jedenfalls für den Antrag nach § 30 Abs 3 VwGG nicht angezeigt. Zum Fristsetzungsantrag s bei diesem. Die Wirkung der Einbringung eines Schriftsatzes nach dem Ende der Amtsstunden im Fall einer entsprechenden Kundmachung des VwG besteht sowohl bei elektronischer Einbringung als auch bei persönlicher Übergabe (VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0110 bis 0114).

Seite 1189

Erste Bearbeitung VwG

3

§ 30a (1)

VwG: Prüfung auf Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit VwGH, entschiedene Sache und Legitimation

3a

 

gegebenenfalls Vorentscheidung: (nur) Zurückweisung durch VwG

3b

§ 30b (1) und (2)

dagegen Vorlageantrag

Einbringung beim VwG, Vorlage an VwGH mit Akt

3c

§ 30b (1) und (2)

Wirkung des Vorlageantrags: VwGH zuständig zur „E über die Revision“

teilt er Auffassung VwG: Zurückweisung der Revision (VwGH 24.03.2014, Fr 2014/01/0002, 26.06.2014, Ro 2014/10/0068, 18.03.2015, Ro 2014/10/0108)

teilt er die Auffassung nicht: Beschluss des VwG aufzuheben, Verfahren fortzuführen (→ an VwG/Vorverf)

3d

§ 30b (3)

Zurückweisung des Vorlageantrags durch VwG (unzulässig, verspätet); kein weiteres Rechtsmittel

4

§ 30a (2)

Revision ist nicht zurückzuweisen, hat aber Mängel: Verbesserungsauftrag durch VwG

4a

§ 30a (2)

§ 33 (1)

Nichterfüllung des Auftrags „gilt als Zurückziehung“ → Einstellung

keine ausdrückl Zuständigkeitsnorm für das VwG → § 33 VwGG, Vorlage an VwGH, dieser hat einzustellen44Gegen einen vom VwG getroffenen Einstellungsbeschluss ist Revision zulässig (kein Vorlageantrag): VwGH 17.10.2017, Ro 2016/15/0020.

(VwGH 11.12.2014, Ro 2014/21/0074)

4b

 

Erfüllung des Auftrags: weiteres Verfahren nach § 30a (s Punkt 5)

Vorverfahren

5

§ 30a (4)

Vorverfahren durch VwG: Ausfertigung der Revision an andere Parteien mit der Aufforderung zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung (längstens 8 Wochen)

ebenso: nach § 29 an BM oder LReg, wenn nicht ohnehin Partei (Möglichkeit der Revisionsbeantwortung)

5a

 

Nach Ablauf der gesetzten Fristen:

Mitteilung der Revisionsbeantwortungen an die jeweils anderen Parteien

Vorlage der Revision und Revisionsbeantwortungen an VwGH mit Akt

Seite 1190

VH-Antrag

6

§ 61 (2)

§ 24 (1)

§ 61 (1a)

VH-Antrag:

Einbringung beim VwG

6a

§ 61 (2)

Entscheidung durch VwG (ohne Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten)55Gem § 25a Abs 2 Z 3 VwGG ist keine Revision gegen diese Entscheidung zulässig. Nach VwGH 23.09.2015, Ro 2015/07/0037, hat bei Bekämpfung einer Entscheidung mit trennbaren Spruchteilen und unterschiedlicher Zulassung der Revision das VwG über den VH-Antrag, soweit er sich auf die ordentliche Revision bezieht, zu entscheiden.

6b

 

[VH; irrtümliche Einbringung bei VwGH: Weiterleitung an VwG; Fristwahrung, wenn innerhalb Frist weitergeleitet]

AW-Antrag

7

 

Einbringung:

bis zur Vorlage: beim VwG,

danach: beim VwGH

8

§ 30 (2)

Entscheidung:

bis zur Vorlage: VwG

danach: VwGH (keine Perpetuierung der Zuständigkeit des VwG)

8a

§ 30 (2)

§ 30 (3)

§ 25a (2)

kein Rechtsmittel gg E des VwG (Zuerkennung oder Nichtstattgebung)

allenfalls: Punkt 8b (neue E des VwGH)

8b

§ 30 (3)

Nach Vorlage der Revision ev neuerliche E (über Antrag oder vAw) durch den VwGH möglich

(zB VwGH 13.08.2015, Ro 2015/10/0037)

Sonderfälle

9

§ 25a (1) und § 28 (3)

Behandlung einer Revision gegen Entscheidung, die keinen Ausspruch über Zulässigkeit enthält?

Als ordentliche Revision anzusehen66VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067. (negativer Ausspruch fehlt)77Die Differenzierung zwischen ordentlicher und ao Revision hat nur Bedeutung für die Anwendung der jeweiligen Verfahrensbestimmungen (betreffend die Aufgabenverteilung zwischen VwG und VwGH), im Hinblick auf die strenge Rsp zur Notwendigkeit der Ausführung einer Zulässigkeitsbegründung auch im Fall der ordentlichen Revision jedoch nicht für den Inhalt der Revision.

Seite 1191

10

 

Revision, die von vornherein unzulässig,

aber keine Entscheidung nach § 25a VwGG (zB: gegen eine E einer Verwaltungsbehörde)

wohl ordentliche Revision: E über VH durch VwG [soweit als ao zu sehen: Erledigung durch VwGH]

VH-Antrag in solcher Sache: Entscheidung durch VwGH (Zurückweisung) ohne allfällige Verbesserung oder Weiterleitung an das VwG (Praxis)

Wiedereinsetzungsantrag

11

§ 46

WE-Antrag hinsichtlich Versäumung der Revisionsfrist

bis zur Vorlage der Revision bei VwG einzubringen und von diesem zu entscheiden88Ob das VwG ungeachtet des Wortlauts des § 46 Abs 4 auch nach der Vorlage der Revision zuständig ist, über den vor der Vorlage der Revision bei ihr eingebrachten Antrag zu entscheiden, ist offen (in der Praxis erfolgt tw eine Rückleitung an das VwG, tw wird durch den VwGH über den vor Vorlage gestellten WE-Antrag entschieden). Ausdrücklich in Richtung eines Zuständigkeitsübergangs für die aW: VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039.

11a

§ 30a (1)

Zurückweisung des Antrags

 

11a

§ 30b (1)

Rechtsmittel dagegen: Vorlageantrag (!)

 

11b

§ 46 (4)

Abweisung des Antrags

 

11b

 

Rechtsmittel dagegen: Revision (!)99Es ist kein Vorlageantrag vorgesehen, die Revision aber auch nicht ausgeschlossen (§ 25a Abs 2 VwGG enthält keine entsprechende Regelung für die Abweisung): VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067, 28.11.2016, Ro 2016/11/0015, 16.11.2017, Ra 2017/07/0093.

 

11b

§ 30a (1)

auf dem Boden der Abweisung des WE-Antrags: Zurückweisung der verspäteten Revision

11c

 

Stattgebung: Beginn der Behandlung wie nach Punkt 3 ff

12

§ 46

ab Vorlage der Revision

WE bei VwGH einzubringen (und von diesem zu entscheiden)1010IZm Verfahrenshilfeanträgen an den VfGH ist auf Folgendes hinzuweisen: Für die Abweisung eines VH-Antrags an den VfGH besteht keine § 26 Abs 4 VwGG vergleichbare Regelung. Nach stRsp des VfGH besteht auch keine Möglichkeit der Abtretung eines VH-Antrags an ihn im Falle der Abweisung des Antrags (26.02.2001, B 1306/00, 18.09.2004, B 590/04, 09.10.2004, B 679/04 ua, 07.06.2005, B 107/05, und 25.09.2007, B 1089/07, VfSlg 18.209/2007). WE-Anträge wegen Versäumung der Revisionsfrist nach der Zustellung der Abweisung des VH-Antrags an den VfGH werden idR wegen Nichtvorliegens eines minderen Grads des Versehens gem § 46 VwGG abgewiesen: VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, 23.11.2018, Ra 2017/17/0337.

Seite 1192

Weiteres Verfahren vor dem VwGH ab Vorlage (keine Zurückweisung erfolgt)

13

§ 34 (3)

(noch nicht wahrgenommener) Zurückweisungsgrund fällt auf

Zurückweisung1111Zu einer Zurückweisung kommt es auch, wenn Mängel bewusst herbeigeführt werden, um zB eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen: VwGH 19.01.2017, Ra 2016/06/0060, 07.09.2016, Ra 2016/11/0106.

13a

§ 30a (10)

§ 34 (2)

Mangel festgestellt: (noch nicht erteilter) Verbesserungsauftrag1212Beachte: Wird vom VwGH ein Verbesserungsauftrag erteilt, ist der Mängelbehebungsschriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen: VwGH 22.11.2016, Ra 2016/16/0080.

[oder Auftrag an VwG, den Verbesserungsauftrag zu erteilen]

13b

§ 30a (10)

sonstige Verfahrensschritte nach Abs 2 und 4 nicht gesetzt: Auftrag an VwG oder Nachholung durch VwGH selbst

14

§ 35 (1)

Inhalt der Revision lässt erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen:

Abweisung ohne weiteres Verfahren1313Ungeachtet des Umstands, dass Vorverfahren bei ordentlicher Revision vom VwG eingeleitet wurden; eingeschränkte praktische Bedeutung angesichts der vorgängig vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit.

in nichtöffentlicher Sitzung

15

§ 35 (2)

Angefochtene E lässt erkennen: eine der behaupteten Rechtsverletzungen liegt vor

Voraussetzung:

keine Mitbeteiligten beizuziehen

nur wenn bel Beh in einer Revisionsbeantwortung nichts vorgebracht hat, das gegen die Rechtswidrigkeit spricht

Aufhebung

16

§ 33 (1)

Klaglosstellung → Einstellung1414Kosten werden auch bei Klaglosstellung vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH in analoger Anwendung des § 55 Satz 2 VwGG (reduzierter Pauschalbetrag) zugesprochen (VwGH 15.02.2016, Ra 2015/20/0228).

[Neuer Begriff der Klaglosstellung: kann auch durch Erlassung eines dem Standpunkt der Partei Rechnung tragenden Bescheids Klaglosstellung eintreten?

Wäre „sonstige Gegenstandslosigkeit“ → Punkt 16a]

16a

§ 33 (1)

Sonstige Gegenstandslosigkeit (der Klaglosstellung gleichzuhaltende Fälle):

Einstellung des Verfahrens1515Eine Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit wird auch im Verfahren über Amtsrevisionen vorgenommen (VwGH 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, 26.11.2018, Ra 2018/17/0149).

17

§ 34 (3)

Zurückweisungsgrund fällt nachträglich auf

Zurückweisung

Seite 1193

Revision eignet sich zur weiteren Behandlung (keine Reaktion nach Punkt 13-16)

18

§ 37

§ 37a

allenfalls: Einholung weiterer Schriftsätze der Parteien durch VwGH

(fakultativ)

18a

 

gegebenenfalls Repliken auf die Revisionsbeantwortungen

Massenverfahren

19

§ 38a

Gleichartige Rechtsfragen in erheblicher Anzahl von Verfahren – Beschluss/Kundmachung durch Bundeskanzler: Entscheidung der Frage in bestimmtem Verfahren

19a

 

Wirkung: Sperrwirkung für anhängige Verfahren (nur!) vor VwG/VwGH

bis zur Kundmachung der Entscheidung in dem im Beschluss genannten Verfahren

Vorabentscheidungsverfahren

20

§ 38b

allenfalls Beschluss, dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen

Zustellung des Beschlusses an die Parteien

20a

§ 38b (1)

Wirkung für das Verfahren: Sperre für Entscheidungen, die „durch die Vorabentscheidung beeinflusst werden können“

20b

§ 38b

Wirkung für andere anhängige Verfahren: keine ausdrückliche Regelung

Praxis: überwiegend Anwendung des § 38 AVG (in anderer Rechtssache zu entscheidende Rechtsfrage als „Vorfrage“ verstanden)

Mündliche Verhandlung

21

§ 39 (1) Z 1 und 2

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

21a

§ 39 (2)

Zulässigkeit der Abstandnahme (trotz Antrags)

21b

§ 39 (3)

Im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nachfolgendem Beschluss auf Entscheidung in einem verstSen: gegebenenfalls Beschluss auf Wiederholung der Verhandlung

Seite 1194

Meritorische Entscheidung

22

§§ 41, 42

Bindung an Revisionspunkte

Bindung an den vom VwG festgestellten Sachverhalt (ausgenommen: s Punkt 23)

  • Abweisung der Revision oder
  • Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

23

§ 42 (4)

Entscheidung in der Sache – Erlassung der Entscheidung an Stelle des VwG

Rückwirkung wie ein aufhebendes Erk: VwGH 24.04.2013, 2011/03/0085

23a

§ 42 (4) und § 63 (2)

bei Entscheidung des VwGH in der Sache:

Festlegung der Vollstreckungsbehörde

(sofern erforderlich)

Abweisung der Revision oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!