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§ 80 VwGG (Brandtner/Köhler/Schmelz)

Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020

§ 80.  Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(IdF BGBl I 2013/33)

Seite 1172

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