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§ 28 VwGG (Köhler)

Köhler1. AuflNovember 2020

§ 28. (1) Die Revision hat zu enthalten

die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses,die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, das das Erkenntnis bzw. den Beschluss erlassen hat,

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