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§ 55 VwGVG (Bauer-Dorner)

Bauer-Dorner1. AuflNovember 2020

4. Hauptstück
Schlussbestimmungen

 

§ 55. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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