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§ 42 VwGVG (Senft)

Senft1. AuflNovember 2020

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

(BGBl I 2013/33)

Seite 797

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