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§ 30 VwGVG (Eisner)

Eisner1. AuflNovember 2020

§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

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