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§ 12 VwGVG (Bauer-Dorner)

Bauer-Dorner1. AuflNovember 2020

§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Materialien:

RV 2009 BlgNR 24. GP 4:

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