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§ 9 VwGVG (Pichler/Forster)

Pichler/Forster1. AuflNovember 2020

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,die Bezeichnung der belangten Behörde,

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