vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 VwGVG (Bauer-Dorner)

Bauer-Dorner1. AuflNovember 2020

§ 4. (1) Die Verwaltungsgerichte haben einander Rechtshilfe zu leisten.

(2) Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Verwaltungsgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Es ist abzulehnen, wenn das ersuchte Verwaltungsgericht zu der betreffenden Handlung örtlich unzuständig ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte