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zu § 18e AZG - Fliegendes Personal (Heilegger)

Heilegger7. AuflMärz 2021

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz

auf den EU-Teilabschnitt FTL verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf den Teilabschnitt FTL im Anhang III der Verordnung (EU) Nr 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl Nr L 296 vom 25.10.2012, S 1, in der jeweils geltenden Fassung;

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