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§ 35 UWG (Kraft/Steinmair)

Kraft/Steinmair2. AuflSeptember 2019

§ 35. Die Zollämter können nach Maßgabe näherer, mit Verordnung zu erlassender Bestimmungen Waren, die einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung nicht entsprechen, bei der Einfuhr oder Ausfuhr bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückbehalten.

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