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§ 33c UWG (Kraft/Steinmair)

Kraft/Steinmair2. AuflSeptember 2019

§ 33c. Wer den Bestimmungen der §§ 33a Abs 1, 5 und 6 und 33b Abs 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.

Literatur (Auswahl):

Krutzler, Ausverkauf! Das UWG wird weiter geräumt, ÖBl 2013/24; Heidinger, Neuregelung der Ausverkaufsbestimmungen durch die UWG-Novelle 2013, MR 2013, 137; Korn, Behördliche Bewilligung von Ausverkäufen – Vereinbarkeit mit der UGP-Richtlinie, MR 2013, 30; Schuhmacher, Das Ende der österreichischen per-se Verbote von „Geschäftspraktiken“ gegenüber Verbrauchern, wbl 2010, 612; Heckenthaler/Egermann, Gewerbeausübungssperre des § 33e UWG verfassungskonform? ecolex 2005, 655.

Seite 306

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