Kraft/Steinmair2. AuflSeptember 2019
§ 33. (1) Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.