Die Bestimmung des § 30 (Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren) wurde durch die UWG-Novelle 20151 mit Ablauf des 30. 5. 2015 außer Kraft gesetzt. Bisher von dieser Bestimmung umfasste Sachverhalte werden aber regelmäßig unter die Z 7 des Anhanges2 oder unter den allgemeinen Irreführungstatbestand des § 2 UWG subsumiert werden können.3BGBl I 49/2015.
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