§ 24. Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (BGBl 1983/135 Art XVII § 3 Z 3)
Literatur (Auswahl):
Grünzweig, Die Sicherheitsleistung als „Kehrseite“ der Einstweiligen Verfügung, RdW 2011, 256; Schultes, Die aufschiebende Wirkung bei Unterlassungsansprüchen, ecolex 2009, 686; Klamert/Kraft, Schadenersatzanspruch nach § 394 EO und Gemeinschaftsrecht, wbl 2008, 261; Schima, Jüngste Änderungen der Verfahrensordnung des EuGH, ecolex 2000, 534; Swoboda, Der „verwaiste“ eV-Antrag – Königsidee oder Flop? RdW 1991, 199.