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§ 222 AktG (Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka)

Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019

§ 222. Der Verschmelzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(IdF BGBl 1996/304)

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