Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka1. AuflDezember 2019
Erster UnterabschnittVerschmelzung durch Aufnahme
§ 220. (1) Die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufzustellen.