§ 208. 1Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.
(IdF BGBl I 2009/71)
§ 208. 1Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2Die Aufforderung ist dreimal gemäß § 18 zu veröffentlichen.
(IdF BGBl I 2009/71)