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§ 201 AktG (Pelinka)

Pelinka1. AuflDezember 2019

§ 201. (1) 1Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so gelten § 197 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4 bis 6, § 198 sinngemäß. 2Die Nichtigkeit kann auch durch Einrede geltend gemacht werden.

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