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§ 199 AktG (Pelinka)

Pelinka1. AuflDezember 2019

Zweiter Abschnitt
Nichtigkeit

 

§ 199. (1) Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 UGB nur dann nichtig, wenn

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