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§ 196 AktG (Pelinka)

Pelinka1. AuflDezember 2019

§ 196. (1) Zur Anfechtung ist befugt:

jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;

(IdF BGBl I 2009/71)

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