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AktG: Praxiskommentar, Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka
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§ 196 AktG (Pelinka)
Pelinka
1. Aufl
Dezember 2019
§ 196. (1)
Zur Anfechtung ist befugt:
jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
(IdF BGBl I 2009/71)
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§ 196 AktG