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§ 176 AktG (Zwirchmayr)

Zwirchmayr1. AuflDezember 2019

§ 176. Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Literatur

Wie zu § 175 AktG.

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