Sechster Unterabschnitt
Sonderprüfung
§ 130. (1) 1Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfung) bestellen. 2Bei der Beschlussfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder <i>Arnold/Ettmayer</i> in <i>Napokoj/Foglar-Deinhardstein/Pelinka</i> (Hrsg), AktG Taschenkommentar (2019) § 130 AktG, Seite 1011 Seite 1011
für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. 3Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das gemäß dem zweiten Satz nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.