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§ 128 AktG (Sindelar)

Sindelar1. AuflDezember 2019

§ 128. (1) Nach jeder Abstimmung verkündet der Vorsitzende

die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,den Anteil des durch diese Stimmen vertretenen Grundkapitals,

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