§ 124. Die Satzung kann vorsehen, dass das Stimmrecht eines Aktionärs ganz oder teilweise ruht, wenn er gegen gesetzliche oder in Börseregeln vorgesehene Meldepflichten über das Ausmaß seines Anteilsbesitzes verstoßen hat.
Literatur
Bachner, Aktienrechts-Änderungsgesetz beschlossen! – Die wichtigsten Neuerungen, GES 2009, 248; Bachner/Dokalik, Das neue Recht der Hauptversammlung: Novellenkommentar zum AktRÄG 2009 (2010); Potyka, Das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Das neue Recht der Hauptversammlung, ÖJZ, 2009, 701; Wenger, AG: Zwingende Vorschriften zum Stimmrecht, RWZ 2001/5, 13; Zollner, Stimmrechtsverlust bei Verstoß gegen die Beteiligungspublizität – der neue § 124 AktG, GesRZ 2010, 146.