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§ 116 AktG (Weigand)

Weigand1. AuflDezember 2019

Vierter Unterabschnitt
Innere Ordnung der Versammlung

 

§ 116. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter; fehlen diese, so hat zunächst der Notar (§ 120 Abs. 1) die Versammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.

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