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§ 109 AktG (Arnold/Ettmayer)

Arnold/Ettmayer1. AuflDezember 2019

§ 109. (1) 1Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, können schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. 2Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. 3Die Satzung kann dieses Recht an eine weniger strenge Form oder an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 4Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

Seite 933

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