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§ 98a AktG (Brogyanyi/Rieder)

Brogyanyi/Rieder1. AuflDezember 2019

§ 98a. In einer börsenotierten Gesellschaft sind die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht auch hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu erstellen; dabei sind die §§ 78a bis 78e sinngemäß anzuwenden.

(IdF BGBl I 2019/63)

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