§ 90. (1) 1Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) sein. 2Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.