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§ 73 AktG (Adensamer/Bertsch)

Adensamer/Bertsch1. AuflDezember 2019

§ 73. (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(IdF BGBl 1991/10)

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung oder Anordnung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.

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