§ 44. Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Literatur
Auer, Sind Personen- und Kapitalgesellschaften „erlaubte Körper“ iS von §§ 1472, 1485 ABGB? JBl 2015, 477; Ehrenberg (Hg), Handbuch des gesamten Handelsrechts III (1916); Jabornegg, Zur Haftung der Bank wegen Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung gemäß § 29 AktG, ÖBA 978; Pendl, Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Organmitglieder und Abschlussprüfer (2018).