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§ 44 AktG (Kraus/Spendel)

Kraus/Spendel1. AuflDezember 2019

§ 44. Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.

Literatur

Auer, Sind Personen- und Kapitalgesellschaften „erlaubte Körper“ iS von §§ 1472, 1485 ABGB? JBl 2015, 477; Ehrenberg (Hg), Handbuch des gesamten Handelsrechts III (1916); Jabornegg, Zur Haftung der Bank wegen Ausstellung einer unrichtigen Bestätigung gemäß § 29 AktG, ÖBA 978; Pendl, Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Organmitglieder und Abschlussprüfer (2018).

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