Posani/Schörghofer1. AuflDezember 2019
§ 34. (1) 1Vor der Eintragung in das Firmenbuch besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. 2Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).