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§ 21 AktG (Hügel)

Hügel1. AuflDezember 2019

§ 21. Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

Literatur

Hirte/Mülbert/Roth, Großkommentar AktG5 (2016); Schneider, Tücken der Verweisungstechnik – zur Gründungsprüfung bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen, RdW 1999, 123; U. Torggler, Die Verbandsgründung (2009); Zöllner/Noack, Köllner Kommentar zum Aktiengesetz I3 (2016).

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