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§ 10 AktG (Fichtinger)

Fichtinger1. AuflDezember 2019

§ 10. (1) Aktien können auf Inhaber lauten, wenn

die Gesellschaft börsenotiert im Sinn des § 3 ist,Aktien der Gesellschaft mit deren Wissen über ein multilaterales Handelssystem (MTF) im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, oder

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