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§ 28 MedienG (Heindl)

Heindl4. AuflFebruar 2019

Fünfter Abschnitt
Strafrechtliche Bestimmungen

 

§ 28. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Medieninhaltsdelikte bestimmt sich, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Strafgesetzen.

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