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§ 12 MedienG (Höhne)

Höhne4. AuflFebruar 2019

Veröffentlichungsbegehren

§ 12. (1) Das Veröffentlichungsbegehren ist schriftlich an den Medieninhaber oder an die Redaktion des Medienunternehmens zu richten. Wird zur Gegendarstellung die Veröffentlichung eines Stand- oder Laufbildes begehrt, so kann dem Begehren ein hiefür geeignetes Bild beigelegt werden.

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