§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.
Literatur:
Berka, Massenmedien, 307; Brandstetter/Schmid, Kommentar, 42; Frohner/Haller, Mediengesetz, 17–18; Hanusch, Mediengesetz, 39, 40; Wittmann, Einführung, 108.