§ 121. (1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern bilden. Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehre<i>Gast</i> in <i>Gast</i> (Hrsg), Bundesvergabegesetz (2. Lfg 2019) § 121 BVergG, Seite 777 Seite 777
ren Partnern haben die Partner getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchzuführen.