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§ 121 BVergG (Gast)

Gast2. LfgAugust 2019

§ 121. (1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern bilden. Bei einer Innovationspartnerschaft mit mehre

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ren Partnern haben die Partner getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchzuführen.

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