§ 117. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat den oder die verbliebenen Teilnehmer aufzufordern, auf der Grundlage der vom jeweiligen Teilnehmer vorgelegten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösung oder Lösungen sein bzw. ihr Angebot zu legen.1, 4
(2) Ein Angebot muss alle zur Ausführung des Vorhabens erforderlichen Elemente enthalten.

